Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihnen Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare.
ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt, o.a.).
Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren. Wenn die Kur medizinisch notwendig geworden
ist, gibt es innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung und nach dem
Beamtenrecht nach wie vor die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger ganz oder
teilweise ersetzt zu bekommen:
(a) für den, der krankenversichert ist, sowie in der Regel
für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglied krankenversichert sind.
Zuständig ist hier die gesetzliche Krankenkasse
(b) für den, der rentenversichert ist oder
es eine bestimmt Zeit lang war. Zuständig ist hier die gesetzliche Rentenversicherung
(c)
für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach a oder b besteht) ist die
Beihilfestelle zuständig.
Bei dieser Kurform , ehemals "Offene Badekur", jetzt nach SGB V § 23 Abs 2 "Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten" können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Die Krankenkasse übernimmt die vollen Kosten der ärztlichen Behandlung und 85 Prozent der Kurmittelkosten. Zu den übrigen Kosten kann die Krankenkasse einen pauschalen Zuschuss gewähren. Bitte klären Sie eine etwaige Durchführung vor Reiseantritt mit uns ab, da hierbei Besonderheit beachtet werden müssen.
Bei einer ambulanten Kur müssen Sie sich vor Ort zuerst an den Kurarzt wenden. Dieser ist aufgrund seiner jahrelangen, einschlägigen Erfahrungen mit der Wirksamkeit der ortsspezifischen Kurmittel in der Lage einen entsprechenden Kurbehandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen aufzustellen, um den bestmöglichen Erfolg zu erreichen. Da unsere Ärzte einen Badearztschein annehmen können, bitten wir Sie eine etwaige Durchführung vor Reiseantritt mit uns abzuklären, da hierbei Besonderheit beachtet werden müssen
Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der sonst zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung bewilligen mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§111SGB V). Dies trifft für unser Haus zu. Hierbei werden grundsätzlich die gesamten Kosten übernommen, jedoch ist pro Kurtag eine Selbstbeteiligung zu leisten.Es gibt gesetzlich prinzipiell vorgesehene sowie individuell medizinisch begründete Ausnahmen, über die Sie Ihre Krankenkasse informiert.